Turn- und Sportverein Kirchlinteln e. V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Kirchlinteln e. V.. Der Verein hat seinen Sitz in Kirchlinteln.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, Turnen und andere Sportarten zu betreiben und den Sport in seiner Ge-samtheit zu fördern und auszubreiten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- wie auch Wettkampfsport für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie durch die Einrichtung und die Unterhaltung entsprechender Sportanlagen verwirk-licht.
Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich in unselbständige Sparten, welche ausschließlich bestimmte Sportarten betreiben. Einzelne Sportarten können sich zu einer Sparte zusammenschließen.
Jeder Sparte steht ein oder stehen auch mehrere Spartenleiter/innen vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Der Aufnahmeantrag für Minderjährige bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnah-meantrag entscheidet der Vorstand.
Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem/der Aufnahmesuchenden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe das Beschwerderecht an den erweiterten Vorstand zu, der endgültig entscheidet.
§ 5 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitrags-leistung befreit.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum 30.06. oder zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
· wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
· wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
· wegen grob unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegen-heit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den erweiterten Vorstand zulässig; sie muss schriftlich binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe erfolgen. Der erweiterte Vorstand entscheidet endgültig.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstande-nen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und die Anlagen des Vereins zu nutzen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Erhaltung des Vereinseigentums verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages und der Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand
· der erweiterte Vorstand
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
Die Einberufung erfolgt durch die/den 1. Vorsitzende/n durch Aushang im Vereinsheim unter Bekannt-gabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt wer-den, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassen-den Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende bzw. der/die Stellvertreter/in
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Sämtliche Mitglieder über 16 Jahren haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
· Wahl der Vorstandsmitglieder, des/der Schriftführers/in sowie des/der Pressewartes/in
· Bestätigung der Spartenleiter/innen und des/der Jugendvertreter/in
· Wahl von mindestens zwei Kassenprüfer/innen
· Entlastung des Vorstandes
· Bestimmung der Grundsätze für die Erhebung von Beiträgen / Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
· Genehmigung des Haushaltsplans
· Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
· Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 11 Tagesordnung
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
· Feststellung der Stimmberechtigten
· Rechenschaftsbericht der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
· Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
· Neuwahlen
· Bestimmung der Beiträge / Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
· Vorstellung und Genehmigung des Haushaltsplans
· besondere Anträge
§ 12 Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschluss-fähig. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglie-der gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt Geheime Abstimmungen und Wahlen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der je-weiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
· Ort und Zeit der Versammlung
· Versammlungsleiter/in
· Protokollführer/in
· Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
· Tagesordnung
· Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung im genauen Wortlaut anzugeben.
§ 13 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
· der/dem 1. Vorsitzende/n
· der/dem 2. Vorsitzende/n
· dem/der Kassenwart/in
Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich allein durch den/die 1. Vorsitzende/n oder den/die 2. Vorsitzende/n und gemeinsam mit dem/der Kassenwart/in vertreten. Jede Gruppe ist für sich allein vertretungsberechtigt.
Der/die 1. Vorsitzende sowie der/die 2. Vorsitzende mit dem/der Kassenwart/in werden von der Mitgliederversammlung im Wechsel für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
§ 14 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft ein und leitet die Vorstandssitzungen, die Sitzungen des erweiterten Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er/Sie hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung und alle Organe des Vereins.
Er/Sie unterzeichnet die Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle verbindlichen Schriftstücke.
Der/die 2. Vorsitzende vertritt gemeinsam mit dem/der Kassenwart/in den/die Vorsitzende/n im Ver-hinderungsfall in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskassengeschäfte auf Grundlage des genehmigten Haushaltplans und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er/Sie ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Einnahmen und Ausgaben mit Belegen Belege nachzuweisen.
§ 15 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den in § 13 genannten Mitgliedern des Vorstandes sowie dem/der Schriftführer/in, dem/der Pressewart/in, dem/der Jugendvertreter/in den Spartenlei-tern/innen und dem/der Heimkoordinator/in.
Der/die Schriftführer/in und der/die Pressewart/in werden von der Mitgliederversammlung im Wechsel für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 16 Rechte und Pflichten des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
· Beratung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr
· Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind
· Beschlussfassung über Berufungen gegen den Ausschluss und die Aufnahme von Mitgliedern
· Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes
· Beschlussfassung über die Einrichtung von Sparten
· Einrichtung einer Geschäftsstelle zur Unterstützung in administrativen und/oder finanziellen Bereichen
· Einsetzung/Absetzung eines/einer Koordinatoren/in zur Führung des Vereinsheims
Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat unabhängig von seinem Amt und der Größe der Sparte eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 17 Spartenversammlungen
Die Spartenversammlungen finden mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung statt. Sie werden von dem/der jeweiligen Spartenleiter/in entsprechend §§ 9 und 12 dieser Satzung einberu-fen und geleitet. Die Spartenversammlung wählt den/die Spartenleiter/in sowie ggf. eine/n Stellvertre-ter/in für die Dauer eines Jahres. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 18 Spartenausschüsse
Spartenausschüsse können für jede im Verein betriebene Sportart gebildet werden. Deren Mitglieder werden von den Spartenversammlungen für die Dauer eines Jahres gewählt.
Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
§ 19 Jugend des Vereins
Der Jugend des Vereins wird im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins das Recht zur Mitbestimmung und Selbstverwaltung eingeräumt. Zur Jugend zählen alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Jugend des Vereins wählt den/die Jugendvertreter/in sowie einen/eine Stellvertreter/in für die Dauer eines Jahres. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der/die Jugendvertreter/in muss das 16. Lebens-jahr vollendet haben.
Für die Abstimmungen gelten die Regelungen des § 12 für Mitgliederversammlungen entsprechend.
§ 20 Kassenprüfung
Jährlich wird mindestens ein Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederver-sammlung gewählt.
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprü-fer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Erscheinen bei der Mitgliederversammlung über die Vereinsauflösung weniger als 2/3 der Stimmberechtigten, so ist 4 Wochen später eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen.
Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende/r und der/die 2. Vorsitzende/r gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/innen.
Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kirchlinteln, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 9. Febru-ar 2007 beschlossen worden und mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten.